Seit dem 1.1.2017 wird im Bereich der Pflege von einem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit ausgegangen. Es wird jetzt nicht mehr nur der Hilfebedarf an reiner Körperpflege berücksichtigt, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen. Dadurch können auch demenzkranke Menschen, die sich z. B. noch selbst waschen und anziehen, aber nicht mehr alleine bleiben können, möglicherweise Ansprüche auf Unterstützung haben. Durch die Unterteilung in 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen kann eine genauere Hilfebedürftigkeit erfasst werden.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 2 Pflegegrade höher eingestuft werden als die frühere Pflegestufe. Ohne diese Einschränkung hat sich der Pflegegrad um einen Grad erhöht. Menschen, die bisher keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse hatten, aber aufgrund ihrer chronischen Erkrankung oder Behinderung Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags haben, können nun mit Pflegegrad 1 berücksichtigt werden.
Die folgende Tabelle zeigt einen Auszug aus den Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege ab dem 01.01.2017.
Seit 1995 besteht in Deutschland die gesetzliche Pflichtversicherung, die im Fall der Pflegebedürftigkeit Unterstützung nicht nur in stationären Pflegeeinrichtungen, sondern auch im individuellen Pflegefall leistet. Seitdem wurden die Leistungen stetig weiter verbessert, so dass jetzt Menschen mit kognitiven Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. Sowohl Pflegebedürftige wie auch ihre Angehörigen haben einen grundlegenden Anspruch auf Beratung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kranke oder behinderte Menschen alle erforderlichen Informationen bekommen und die Qualität in der Pflege gewährleistet ist. Hier biete ich zum einen die über einen längeren Zeitraum fortlaufende Beratung an. Bei dieser entsteht in der Regel ein Vertrauensverhältnis, in dem wirkungsvolle Reflektion und langfristig effizientes Arbeiten ermöglicht wird. Zum anderen biete ich die ein- oder mehrmaligen in sich abgeschlossenen Beratungen an, denn oft kann schon durch gezielte Informationsweitergabe die Pflegesituation deutlich verbessert werden. Auch der nach § 37 (3) SGB XI erforderliche Beratungsnachweis für die Pflegekasse wird von mir ausgestellt.