Ein großer "Papiertiger" leicht erklärt

 

Grundsätzlich müssen Sie

- für jede Person und jede Einrichtung, die bei Ihnen Leistungen der Verhinderungspflege erbringt, einen eigenen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Dieser muss

- für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden. Unter Verhinderungspflege werden nicht nur reine Pflegeleistungen verstanden, sondern auch jede Unterstützungsleistung, die der oder die Pflegebedürftige erhält. Also auch beispielsweise

- Hilfe beim einkaufen, waschen der Wäsche usw.

Wichtig ist, dass die Unterstützung

- stundenweise erfolgt, da sonst das Pflegegeld anteilig gekürzt wird. In der Regel erfolgt aber eine sog. stundenweise Ersatzpflege, die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt wird, wenn sie zeitlich weniger als 8 Stunden pro Tag geleistet und abgerechnet wird. Pro Jahr stehen hierfür

- 1.612,- € zur Verfügung, die um weitere 806,- € erhöht werden können, wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in eine stationäre Einrichtung geht, um die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege zu nutzen.

- Mit nicht verwandten Helfern wie Nachbarn, Freunden oder Haushaltshilfen können Sie das Honorar frei aushandeln. 

- Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder, Enkel können nur den Pflegegeldbetrag geteilt durch 28 pro Tag abrechnen. Bei Pflegegrad 3 mit einem monatlichen Pflegegeld von 545,- € kann also ein Verwandter 19,46 € pro Tag an Verhinderungspflege abrechnen, unabhängig davon, ob er jetzt eine Stunde geholfen hat oder sieben.

Bleibt die Tätigkeit der Verhinderungspflege unter 8 Stunden pro Tag, wird sie nicht auf die Dauer von 42 Tagen beschränkt.