Ein großer "Papiertiger" leicht erklärt
Grundsätzlich müssen Sie
- für jede Person und jede Einrichtung, die bei Ihnen Leistungen der Verhinderungspflege erbringt, einen eigenen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Dieser muss
- für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden. Unter Verhinderungspflege werden nicht nur reine Pflegeleistungen verstanden, sondern auch jede Unterstützungsleistung, die der oder die Pflegebedürftige erhält. Also auch beispielsweise
- Hilfe beim einkaufen, waschen der Wäsche usw.
Wichtig ist, dass die Unterstützung
- stundenweise erfolgt, da sonst das Pflegegeld anteilig gekürzt wird. In der Regel erfolgt aber eine sog. stundenweise Ersatzpflege, die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt wird, wenn sie zeitlich weniger als 8 Stunden pro Tag geleistet und abgerechnet wird. Pro Jahr stehen hierfür
- 1.612,- € zur Verfügung, die um weitere 806,- € erhöht werden können, wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in eine stationäre Einrichtung geht, um die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege zu nutzen.
- Mit nicht verwandten Helfern wie Nachbarn, Freunden oder Haushaltshilfen können Sie das Honorar frei aushandeln.
- Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder, Enkel können nur den Pflegegeldbetrag geteilt durch 28 pro Tag abrechnen. Bei Pflegegrad 3 mit einem monatlichen Pflegegeld von 545,- € kann also ein Verwandter 19,46 € pro Tag an Verhinderungspflege abrechnen, unabhängig davon, ob er jetzt eine Stunde geholfen hat oder sieben.
- Bleibt die Tätigkeit der Verhinderungspflege unter 8 Stunden pro Tag, wird sie nicht auf die Dauer von 42 Tagen beschränkt.
Seit 1995 besteht in Deutschland die gesetzliche Pflichtversicherung, die im Fall der Pflegebedürftigkeit Unterstützung nicht nur in stationären Pflegeeinrichtungen, sondern auch im individuellen Pflegefall leistet. Seitdem wurden die Leistungen stetig weiter verbessert, so dass jetzt Menschen mit kognitiven Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. Sowohl Pflegebedürftige wie auch ihre Angehörigen haben einen grundlegenden Anspruch auf Beratung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kranke oder behinderte Menschen alle erforderlichen Informationen bekommen und die Qualität in der Pflege gewährleistet ist. Hier biete ich zum einen die über einen längeren Zeitraum fortlaufende Beratung an. Bei dieser entsteht in der Regel ein Vertrauensverhältnis, in dem wirkungsvolle Reflektion und langfristig effizientes Arbeiten ermöglicht wird. Zum anderen biete ich die ein- oder mehrmaligen in sich abgeschlossenen Beratungen an, denn oft kann schon durch gezielte Informationsweitergabe die Pflegesituation deutlich verbessert werden. Auch der nach § 37 (3) SGB XI erforderliche Beratungsnachweis für die Pflegekasse wird von mir ausgestellt.