Ein großer "Papiertiger" leicht erklärt
Grundsätzlich müssen Sie
- für jede Person und jede Einrichtung, die bei Ihnen Leistungen der Verhinderungspflege erbringt, einen eigenen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Dieser muss
- für jedes Kalenderjahr gestellt werden. Unter Verhinderungspflege werden nicht nur reine Pflegeleistungen verstanden, sondern auch jede Unterstützungsleistung, die der oder die Pflegebedürftige erhält. Also auch beispielsweise
- Hilfe beim einkaufen, waschen der Wäsche usw.
In der Regel erfolgt die Unterstützung
- stundenweise, da sonst das Pflegegeld anteilig gekürzt würde. Die stundenweise Ersatzpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt, wenn sie zeitlich weniger als 8 Stunden pro Tag geleistet und abgerechnet wird. Pro Jahr stehen hierfür
- 1.612,- € zur Verfügung, die um weitere 806,- € erhöht werden können, wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in eine stationäre Einrichtung geht, um die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege zu nutzen.
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, können den kompletten nicht genutzten Anspruch der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774,- € in den Verhinderungspflegetopf umbuchen.
- Mit nicht verwandten Helfern wie Nachbarn, Freunden oder Haushaltshilfen können Sie das Honorar frei aushandeln.
- Verwandte in gerader Linie wie Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel können nur den Pflegegeldbetrag geteilt durch 28 pro Tag abrechnen. Bei Pflegegrad 3 mit einem monatlichen Pflegegeld von 573,- € kann also ein direkter Verwandter 20,46 € pro Tag an Verhinderungspflege abrechnen, unabhängig davon, ob er jetzt eine Stunde geholfen hat oder sieben.
- Verhinderungspflege durch Verwandte in gerader Linie kann maximal für 42 Tage im Jahr abgerechnet werden, bei Pflegerad 3 also ein Betrag in Höhe von 859,50 €, zuzüglich Fahrkosten.
Seit 1995 besteht in Deutschland die gesetzliche Pflichtversicherung, die im Fall der Pflegebedürftigkeit Unterstützung nicht nur in stationären Pflegeeinrichtungen, sondern auch im individuellen Pflegefall leistet. Seitdem wurden die Leistungen stetig weiter verbessert, so dass jetzt Menschen mit kognitiven Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. Sowohl Pflegebedürftige wie auch ihre Angehörigen haben einen grundlegenden Anspruch auf Beratung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kranke oder behinderte Menschen alle erforderlichen Informationen bekommen und die Qualität in der Pflege gewährleistet ist. Hier biete ich zum einen die über einen längeren Zeitraum fortlaufende Beratung an. Bei dieser entsteht in der Regel ein Vertrauensverhältnis, in dem wirkungsvolle Reflektion und langfristig effizientes Arbeiten ermöglicht wird. Zum anderen biete ich die ein- oder mehrmaligen in sich abgeschlossenen Beratungen an, denn oft kann schon durch gezielte Informationsweitergabe die Pflegesituation deutlich verbessert werden. Auch der nach § 37 (3) SGB XI erforderliche Beratungsnachweis für die Pflegekasse wird von mir ausgestellt.