Ein großer "Papiertiger" leicht erklärt

 

Grundsätzlich müssen Sie

- für jede Person und jede Einrichtung, die bei Ihnen Leistungen der Verhinderungspflege erbringt, einen eigenen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Dieser muss

- für jedes Kalenderjahr gestellt werden. Unter Verhinderungspflege werden nicht nur reine Pflegeleistungen verstanden, sondern auch jede Unterstützungsleistung, die der oder die Pflegebedürftige erhält. Also auch beispielsweise

- Hilfe beim einkaufen, waschen der Wäsche usw.

In der Regel erfolgt die Unterstützung

- stundenweise, da sonst das Pflegegeld anteilig gekürzt würde. Die stundenweise Ersatzpflege wird zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt, wenn sie zeitlich weniger als 8 Stunden pro Tag geleistet und abgerechnet wird. Pro Jahr stehen hierfür

- 1.612,- € zur Verfügung, die um weitere 806,- € erhöht werden können, wenn der oder die Pflegebedürftige nicht in eine stationäre Einrichtung geht, um die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege zu nutzen.

- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, können den kompletten nicht genutzten Anspruch der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774,- € in den Verhinderungspflegetopf umbuchen.

- Mit nicht verwandten Helfern wie Nachbarn, Freunden oder Haushaltshilfen können Sie das Honorar frei aushandeln. 

- Verwandte in gerader Linie wie Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel können nur den Pflegegeldbetrag geteilt durch 28 pro Tag abrechnen. Bei Pflegegrad 3 mit einem monatlichen Pflegegeld von 573,- € kann also ein direkter Verwandter 20,46 € pro Tag an Verhinderungspflege abrechnen, unabhängig davon, ob er jetzt eine Stunde geholfen hat oder sieben.

- Verhinderungspflege durch Verwandte in gerader Linie kann maximal für 42 Tage im Jahr abgerechnet werden, bei Pflegerad 3 also ein Betrag in Höhe von 859,50 €, zuzüglich Fahrkosten.